Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg
I. Land und Volk
Artikel 1
Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes
von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der
Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt unmittelbar selbst über seine
Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der
Welt zusammen zu leben.
Artikel 2
Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen
Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.
II. Die Grundrechte
Artikel 3
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem
Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für
sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen
Volkes glücklich werden.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet.
Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und
verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
Artikel 5
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet.
Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei
niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.
Artikel 6
Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und
freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der
großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die
aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische
Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen
oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz
bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im
Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.
Artikel 8
Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit
sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen
oder unmenschliche Behandlung drohen.
Artikel 9
Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt
und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.
Artikel 10
Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt gewährt. Er
darf es nicht gegen das Wohle des Volkes oder der Natur einsetzen. Die Heiligkeit der großen
Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien
Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches Eigentum
kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz in Gemeineigentum überführt
werden. In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen,
ausgefüllten und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
Artikel 11
Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der
Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines
Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Oberste Gerichtshof die
Bürgerschaft aberkennen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen
dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes.
Artikel 12
Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen
jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der
Welt.
III. Willensbildung und Verwaltung
Artikel 13
Die Freie Republik ist ein sozialistisches Land der parlamentarischen Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.
Artikel 13 b
Jeder Volksvertreter und Würdenträger der Freien Republik ist an die Verfassung und die Gesetze gebunden. Verstöße ahndet der Clan Rat.
Vor der Amtsübernahme muss folgender Eid geleistet werden (und evtl. eine beliebige religiöse Bekräftigungsformel):
Der Amtseid:
"Ich gelobe der Freien Republik Tir Na nÒg, seiner Verfassung, seinen Institutionen, dem Volk und dem Sozialismus sowie der Großen Mutter Natur Treue. Ich verspreche, sie tapfer zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen und Schaden abzuwenden."
A. der Großrat
Artikel 14
Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.
Artikel 15
Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationale Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.
Artikel 16
Zum Großrat kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bürger der Freien Republik auf sich vereinigen kann.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
Artikel 17
Der Großrat ernennt den Obervolksrat und dessen Volksräte. Lehnt der Großrat ein vom Volkskongress gewähltes Regierungsmitglied ab, kann sein Veto nur durch eine absolute Mehrheit im Volkskongress überstimmt werden.
Artikel 18
Der Großrat kann den Volkskongress auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Volkskongress beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.
Artikel 19 a
Der Großrat kann den Obervolksrat entlassen und im Volkskongress eine Neuwahl anregen.
Artikel 19 b
Der Großrat kann einen Volksrat entlassen. Sein Veto kann überstimmt werden, indem dieser erneut das Vertrauen des Obervolksrates und des Volkskongresses erhält.
Artikel 20
Lehnt der Großrat ein vom Volkskongress beschlossenes Gesetz ab, kann sein Veto nur durch eine absolute Mehrheit überstimmt werden.
Artikel 21
Der Großrat ernennt die Bezirksräte und kann sie bei Untätigkeit entlassen. Sein Veto kann mit absoluter Mehrheit des Bezirksbürgerrates überstimmt werden.
Artikel 22
Der Großrat darf sich Glücks- und Amtsräte ernennen, die ein von ihm bestimmtes Ressort leiten, bzw. einen Teil der Webadministration übernehmen.
B. der Clanrat
Artikel 23
Der Clanrat wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Freien Republik.
Er setzt sich aus den Clan Vätern, oder von den Clans ernannten Vertretern, zusammen.
Artikel 24
Der Clan-Rat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden.
Er ist der oberste Richter der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Er leitet die Sitzungen des Clanrates.
Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater, bzw. Clanmutter der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clanrates auf sich vereinigen kann, wobei beim ersten Wahlgang alle Clanväter, bzw. Clanmütter abgestimmt haben müssen. Erreicht niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
Artikel 25
Der Clanrat kann alle in der Freien Republik beschlossenen Entscheidungen rückgängig machen, so sie gegen die Verfassung oder gültiges Recht verstossen. Auch kann er alle Würdenträger entlassen, wenn sie gegen die Verfassung verstossen. Er hat das Recht die Bürgerrechte bei schweren Verstössen abzuerkennen.
Artikel 26
Der Clanrat kann dem Großdruiden jederzeit das Vertrauen entziehen, in dem es einen neuen Großdruiden wählt.
C. Der Volkskongress
Artikel 27
Der Volkskongress ist die gesetzgebende Gewalt in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus Volksvertreterversammlung und Volkssenatorenversammlung zusammen.
Artikel 28
Der Volkskongress beschließt die Gesetze der Freien Republik.
Initiativberechtigt sind alle Volksvertreter, Volkssenatoren, Mitglieder der Regierung, der Clanrat sowie der Großrat.
Artikel 29
Der Volkskongress wählt aus seiner Mitte einen Volkskongressrat.
Er ist der zweithöchste Repräsentant des Staates und leitet den Volkskongress. Er allein übt das Hausrecht aus.
Artikel 30
Der Volkskongress kann die Abwahl des Großrates beschliessen, dafür ist eine absolute Mehrheit erforderlich.
Artikel 31 a
Die Volksvertreterversammlung wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
Kandidieren dürfen alle vom Clanrat zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
Artikel 31 b
Die Wahlen zur Volksvertreterversammlung werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Volkskongress eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann nur mit 2/3 Mehrheit überstimmt werden.
Der Volkskongress besteht aus mindestens 5 Volksvertretern.
Artikel 32 a
Die Volkssenatorenversammlung setzt sich aus den Volkssenatoren zusammen. Jeder Bezirk darf einen Vertreter nach eigenen, demokratischen Regeln entsenden.
Artikel 32 b
Ein Bezirk darf nur dann einen Senator entsenden, wenn er mindestens 5 Bürger und einen Bezirksrat besitzt. Dieser leitet die Wahlen zum Volkssenator.
D. Der Obervolksrat
Artikel 33
Der Großrat schlägt dem Volkskongress einen Obervolksrat vor, erhält dieser nicht die absolute Mehrheit der Stimmen findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem jeder Volksvertreter einen Kandidaten vorschlagen darf. Findet im Volkskongress nach 2 Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit, so reicht im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit.
Die Amtszeit des Obervolksrates endet mit der der Volksvertreterversammlung.
Artikel 34
Der Obervolksrat bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Volksrat seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Artikel 35
Der Obervolksrat schlägt dem Volkskongress sein Kabinett vor. Nach zweimaliger Ablehnung eines Volksratskandidaten darf dieser in dieser Legislatur nicht mehr zum Volksrat kandidieren.
Artikel 36
Der Obervolksrat kann seine Volksräte jederzeit aus ihrem Amt entlassen.
E. Die Bezirksräte
Artikel 37
Der Bezirksbürgerrat kann sich einen Bezirksrat wählen. Die Einzelheiten sind alleinige Sache des Bezirks.
Artikel 38
Der Bezirksrat kümmert sich um die Außendarstellung des Bezirkes, d.h. er entwirft eine Homepage. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates und die Wahl des Volkssenators des Bezirkes. Er gibt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen erster Ansprechpartner.
IV Notstandsgesetzgebung
Artikel 39
Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)
Artikel 40
Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.
Artikel 41
Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.
Artikel 42
Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.
Artikel 43
Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.
Artikel 44
Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 45
Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Einfache Verfassungsänderungen, die nicht die Grundordnung der Freien Republik verändern, dürfen auch vom Volkskongress mit 2/3 der Stimmen des Hauses vorgenommen werden.
Artikel 46
Großrat, Obervolksrat und Großdruide bilden gemeinsam den Großen Rat, der in erster Linie als höchste moralische Instanz über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg wacht. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Große Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Artikel 47
Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.